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Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination auf der Baustelle

Die Baustellenverordnung (BauStellV) schreibt vor, dass für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen sind.

Ist der Umfang der Arbeiten größer als 500 Personentage oder werden besonders gefährliche Arbeiten verrichtet, kommen noch weitere Pflichten hinzu. Die Erfüllung der Anforderungen aus der Baustellenverordnung ist prinzipiell Pflicht des Bauherrn, der diese Aufgaben wiederum an einen geeigneten Dritten durch Beauftragung übertragen kann. "Geeignete Dritte" sind insbesondere Architekten und Ingenieure, die sich durch Teilnahme an Weiterbildungslehrgängen als Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren qualifiziert haben.

Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) konkretisieren die Baustellenverordnung. RAB 30 beschreibt die für eine Tätigkeit erforderliche Qualifikation des Koordinators und seine Aufgaben. Sie bietet dem Bauherrn so mögliche Qualifikationskriterien für die Auswahl eines geeigneten Koordinators. Die Anlagen B und C zur RAB 30 definieren Inhalt und Umfang der Aus-und Weiterbildungsmaßnahmen zum SiGeKo in zwei Bausteinen: "Arbeitschutzfachliche Kenntnisse" (Anl. B) und "Spezielle Koordinatorenkenntnisse" (Anl. C). Die Bausteine in zeitlicher Folge zu absolvieren ist sinnvoll, jedoch nicht zwingend erforderlich.

 

Kontakt

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Andreas Knapp
Referent
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